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   OLG Hamm, 17.09.1998 - 15 W 297/98   

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OLG Hamm, 17.09.1998 - 15 W 297/98 (https://dejure.org/1998,3025)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.09.1998 - 15 W 297/98 (https://dejure.org/1998,3025)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. September 1998 - 15 W 297/98 (https://dejure.org/1998,3025)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB §§ 25 Abs. 1, 2
    Haftungsausschluß durch Registereintragung bei Firmenfortführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    HGB §§ 25 Abs. 1 und 2
    Haftungsausschluß durch Registereintragung bei Firmenfortführung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Firmenfortführung bei geänderter Bezeichnung der Geschäftstätigkeit

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 396
  • ZIP 1998, 2092
  • DB 1998, 2590
  • Rpfleger 1999, 80
  • NZG 1999, 247
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 13.08.1991 - 15 W 195/91
    Auszug aus OLG Hamm, 17.09.1998 - 15 W 297/98
    Schließlich muss er auch die Firma weiterführen, wobei es nach der Verkehrsauffassung genügt, dass der Kern der alten und der neuen Firma sich gleichen (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 869; Senat, OLGZ 1994, 282 = NJW-RR 1994, 1119).

    Wie der Senat (OLGZ 1994, 282 = NJW-RR 1994, 1119) ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB maßgeblich auf die tatsächlichen Angaben an, die sich der formgerechten (§ 12 HGB) Anmeldung des Haftungsausschlusses entnehmen lassen.

    Das Risiko einer verzögerten Eintragung und Bekanntmachung trifft den neuen Unternehmensträger; es kommt dabei weder auf dessen Verschulden noch auf ein solches des Registergerichtes an (RGZ 131, 12; BayObLG WM 1984, 1533; OLG Frankfurt/M. OLGZ 1978, 30; Senat OLGZ 1994, 282 = NJW-RR 1994, 1119).

    Ist jedoch offensichtlich, dass wegen der langen Zeit zwischen dem Wechsel des Unternehmensträgers und der Eintragung und Bekanntmachung ein nach außen wirkender Haftungsausschluss nicht mehr herbeigeführt werden kann, so muss die Eintragung versagt werden (KG DR 1941, 1537; BayObLG WM 1984, 1533; OLG Frankfurt/M. OLGZ 1978, 30; und Senat OLGZ 1994.282 = NJW-RR 1994, 1119).

  • OLG Frankfurt, 01.06.1977 - 20 W 231/77
    Auszug aus OLG Hamm, 17.09.1998 - 15 W 297/98
    Das Risiko einer verzögerten Eintragung und Bekanntmachung trifft den neuen Unternehmensträger; es kommt dabei weder auf dessen Verschulden noch auf ein solches des Registergerichtes an (RGZ 131, 12; BayObLG WM 1984, 1533; OLG Frankfurt/M. OLGZ 1978, 30; Senat OLGZ 1994, 282 = NJW-RR 1994, 1119).

    Ist jedoch offensichtlich, dass wegen der langen Zeit zwischen dem Wechsel des Unternehmensträgers und der Eintragung und Bekanntmachung ein nach außen wirkender Haftungsausschluss nicht mehr herbeigeführt werden kann, so muss die Eintragung versagt werden (KG DR 1941, 1537; BayObLG WM 1984, 1533; OLG Frankfurt/M. OLGZ 1978, 30; und Senat OLGZ 1994.282 = NJW-RR 1994, 1119).

  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91

    Begriff der Firmenfortführung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.09.1998 - 15 W 297/98
    Es bleibt ohne Bedeutung, ob der ehemalige Inhaber dem neuen auch seine Firma mitübertragen hat (BGH NJW 1982, 1647; BGH NJW 1992, 911).
  • BGH, 10.10.1985 - IX ZR 153/84

    Belehrungspflicht des Rechtsanwalts über einen Schadensersatzanspruch aus

    Auszug aus OLG Hamm, 17.09.1998 - 15 W 297/98
    Richtig ist im Ausgangspunkt ferner, dass eine Bezeichnung des Geschäftszweigs innerhalb der Firma wesentlich zur Individualisierung beiträgt und deshalb dem Kein der Firma zuzurechnen ist (BGH NJW 1986, 581).
  • BGH, 16.09.1981 - VIII ZR 111/80

    Voraussetzungen und Umfang der Haftung wegen Fortführung der Firma

    Auszug aus OLG Hamm, 17.09.1998 - 15 W 297/98
    Für die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1982, 577; MW 1986, 581) auf die Verkehrsauffassung abzustellen.
  • BGH, 01.12.1958 - II ZR 238/57

    Anforderungen an den Ausschluß der Haftung für Verbindlichkeiten des früheren

    Auszug aus OLG Hamm, 17.09.1998 - 15 W 297/98
    Der BGH hat für den Eintritt der Außenwirkung einer der Geschäftsübernahme nachfolgenden Bekanntmachung des Haftungsausschlusses darauf abgestellt, ob der neue Unternehmensträger die Anmeldung unverzüglich vorgenommen und sodann die Eintragung und Bekanntmachung in angemessenem Zeitabstand gefolgt sind (BGHZ 29, 1, 4 = NJW 1959, 241, 243).
  • BGH, 29.03.1982 - II ZR 166/81

    Haftung für Altverbindlichkeiten, wer ein unter Lebenden erworbenes

    Auszug aus OLG Hamm, 17.09.1998 - 15 W 297/98
    Es bleibt ohne Bedeutung, ob der ehemalige Inhaber dem neuen auch seine Firma mitübertragen hat (BGH NJW 1982, 1647; BGH NJW 1992, 911).
  • BayObLG, 17.12.1987 - BReg. 3 Z 127/87

    Grundlage für die Eintragung eines Haftungsausschlusses entsprechend § 25 Abs. 2

    Auszug aus OLG Hamm, 17.09.1998 - 15 W 297/98
    Schließlich muss er auch die Firma weiterführen, wobei es nach der Verkehrsauffassung genügt, dass der Kern der alten und der neuen Firma sich gleichen (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 869; Senat, OLGZ 1994, 282 = NJW-RR 1994, 1119).
  • RG, 25.11.1930 - III 38/30

    Inwieweit ist ein Kaufmann verpflichtet, die Mitteilung des Registergerichts über

    Auszug aus OLG Hamm, 17.09.1998 - 15 W 297/98
    Das Risiko einer verzögerten Eintragung und Bekanntmachung trifft den neuen Unternehmensträger; es kommt dabei weder auf dessen Verschulden noch auf ein solches des Registergerichtes an (RGZ 131, 12; BayObLG WM 1984, 1533; OLG Frankfurt/M. OLGZ 1978, 30; Senat OLGZ 1994, 282 = NJW-RR 1994, 1119).
  • BGH, 05.07.2012 - III ZR 116/11

    Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Kapitalanlageberatung durch eine

    Insoweit ist im Übrigen zu bedenken, dass eine Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auch dann anzunehmen ist, wenn bei der - fortbestehenden - früheren Firma nur unwesentliche Betätigungsfelder verbleiben und der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Geschäfts vom Nachfolger übernommen wird oder wenn eine "sukzessiv erfolgende Unternehmensübernahme" vorliegt (vgl. hierzu neben BGH, Urteil vom 24. September 2008 aaO auch OLG Hamm, NJW-RR 1999, 396, 397).
  • OLG Saarbrücken, 16.01.2018 - 5 W 73/17

    Handelsregister: Eintragung des Haftungsauschlusses bei Übernahme einer GmbH;

    Grund hierfür ist, dass Erwerber davor geschützt werden müssen, dass das Registergericht die Eintragungsfähigkeit des Haftungsausschlusses verneint, das Prozessgericht auf Klage eines Gläubigers die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB indes bejaht (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1999, 396; OLG Düsseldorf, MDR 2011, 924; OLG Zweibrücken, NZG 2013, 1235; Burgard, in: Staub, HGB Großkommentar 5. Aufl., § 25 Rn. 131).
  • OLG Stuttgart, 23.03.2010 - 8 W 139/10

    Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit eines Haftungsausschlusses bei Erwerb

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ernsthaft in Betracht kommt (vgl. zur Problematik einschließlich der der Geschäfts- und Firmenfortführung: OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und NJW-RR 1999, 396; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1404 und NJW-RR 2005, 1349; BayObLG NJW-RR 2003, 757; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1120; OLG Jena NotBZ 2007, 298; OLG München Rpfleger 2008, 494; BGH NJW 1996, 2866, NJW 2001, 1352 und NJW 2010, 236; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 25 Rdnr. 13 ff; je m. w. N.).
  • OLG München, 06.02.2007 - 31 Wx 103/06

    Haftung aufgrund tatsächlicher Geschäftsübernahme bei späterer Eintragung eines

    Eine solche Frist würde den Anmelder gegenüber einer ablehnenden Entscheidung des Registergerichts rechtlos stellen (vgl. OLG Hamm DB 1998, 2590/2591; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1120/1121).

    Deshalb lässt es die geltende Rechtsprechung zu, eine Eintragung eines Haftungsausschlusses auch noch nach fünf Monaten seit Übergang des Unternehmensträgers bei vorliegender unverzüglicher Anmeldung vorzunehmen (OLG Hamm DB 1998, 2590/2591; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1120/1121).

    Versäumnisse der hier beteiligten Stellen, welche zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung des Eintragungsverfahrens geführt hätten und die bei der Beurteilung der noch als angemessen anzusehenden Frist zu berücksichtigen wären (vgl. OLG Hamm DB 1998, 2590/2591), sind nicht festzustellen.

  • OLG Hamm, 11.09.2003 - 28 U 72/03
    In der Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass auch ohne vertragliche Vereinbarung gemäß § 25 Abs. 2 HGB der neue Inhaber die Beschränkung seiner Haftung in das Handelsregister eintragen lassen kann, wenn aufgrund der Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB vorliegen und von ihm dem Registergericht vorgetragen werden (vgl. OLG Hamm in NJW-RR 1999, 396 [397]; OLG Frankfurt in NJW-RR 2001, 1404 f.; so schon Wilhelm in NJW 1986, 1797 [1798]; siehe auch Baumbach/Hopt, 30. Aufl., HGB § 25 Rdn. 13).

    Insgesamt sieht der Senat so keine Veranlassung von der noch kürzlich im Grundsatz (durch BGH in NJW 2001, 1352) bestätigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen, die auch von anderen Oberlandesgerichten geteilt wird (siehe etwa OLG Düsseldorf in NJW-RR 2000, 332; OLG Hamm (15. ZS) in NJW-RR 1999, 396; OLG Frankfurt in NJW-RR 2001, 1404 f.).

  • OLG München, 30.04.2008 - 31 Wx 41/08

    Handelsregister: Ablehnung der Eintragung eines Haftungsausschlusses; Anmeldung

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB "ernsthaft in Betracht" kommt (vgl. nur OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und 1999, 396; OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 233; BayObLG NJW-RR 2003, 757; OLG Frankfurt FGPrax 2005, 225), denn die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB treten nicht in jedem Fall bei der Anmeldung des Haftungsausschlusses klar zu tage, sondern sind unter Umständen nur unter Heranziehung der zu § 25 Abs. 1 HGB ergangenen Rechtsprechung erst als Ergebnis einer rechtlichen Wertung im Hinblick auf einen komplexen Sachverhalt zu bejahen - oder zu verneinen.
  • LG Frankfurt/Main, 28.11.2006 - 5 O 93/06

    Satzungsmäßige Beschränkung der Rede- und Fragezeit zulässig

    Eine solche Frist würde den Anmelder gegenüber einer ablehnenden Entscheidung des Registergerichts rechtlos stellen (vgl. OLG Hamm, DB 1998, 2590, 2591 = ZNotP 1999, 167 ; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1120, 1121 = RNotZ 2003, 459 ).

    Deshalb lässt es die geltende Rechtsprechung zu, eine Eintragung eines Haftungsausschlusses auch noch nach fünf Monaten seit Übergang des Unternehmensträgers bei vorliegender unverzüglicher Anmeldung vorzunehmen (OLG Hamm, DB 1998, 2590, 2591 = ZNotP 1999, 167 ; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1120, 1121 334 MittBayNot 4/2007Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht = RNotZ 2003, 459 ).

    Versäumnisse der hier beteiligten Stellen, welche zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung des Eintragungsverfahrens geführt hätten und die bei der Beurteilung der noch als angemessen anzusehenden Frist zu berücksichtigen wären (vgl. OLG Hamm, DB 1998, 2590, 2591 = ZNotP 1999, 167 ), sind nicht festzustellen.

  • OLG Hamm, 25.05.2016 - 27 W 23/16

    Voraussetzungen der Eintragung eines Haftungsausschlusses gem. § 25 Abs. 2 HGB im

    Die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB hat dann zu erfolgen, wenn sich anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Beurteilungskriterien ergibt, dass die Möglichkeit der Bejahung der Haftungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 1 HGB zumindest ernsthaft in Betracht kommt (OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1119 ff, Rn.17; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 396 ff, Rn.16).

    Der Haftungstatbestand des § 25 Abs. 1 HGB ist unter den folgenden drei Voraussetzungen gegeben (OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1119 ff, Rn.19; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 396 ff, Rn.10): Das Geschäft muss unter Lebenden erworben sein; es muss also ein Wechsel des Unternehmensträgers stattgefunden haben.

  • OLG München, 23.06.2010 - 31 Wx 105/10

    Handelsregister: Nachweispflicht bei Eintragung eines Haftungsausschlusses im

    a) Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB "ernsthaft in Betracht" kommt (vgl. nur OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und 1999, 396; OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 233; BayObLG NJW-RR 2003, 757; OLG Frankfurt FGPrax 2005, 225).
  • OLG Schleswig, 29.03.2010 - 2 W 30/10

    Eintragung einer Vereinbarung über einen Haftungsausschluss im Handelsregister

    Zwar braucht das Registergericht grundsätzlich nicht die Rechtzeitigkeit der Anmeldung eines Haftungsausschlusses zu prüfen; dennoch darf ein Haftungsausschluss, der offensichtlich gegenüber Dritten keine Wirkung mehr entfalten kann, von vornherein nicht in das Handelsregister eingetragen werden (OLG Frankfurt/Main, DB 1977, S. 1889 f.; BayObLG, BB 1984, S. 1385 f., sowie NJW-RR 2003, S. 757 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1999, S. 396 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, S. 1120 ff.; OLG München, DB 2007, S. 680 f.; Hopt in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch , 34. Auflage, § 25 Rn. 15).

    Ein Zeitraum von etwa fünf Monaten kann noch angemessen sein, wenn Verzögerungen durch Rechtsmittelverfahren entstanden sind und der Beschwerdeführer jeweils unverzüglich Rechtsmittel eingelegt hat (OLG Hamm, NJW-RR 1999, S. 396 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, S. 1120 ff.).

  • OLG Frankfurt, 23.06.2005 - 20 W 272/05

    Handelsregister: Eintragung eines Haftungsausschlusses

  • OLG Stuttgart, 26.02.2010 - 8 W 99/10

    Eintragung des handelsrechtlichen Haftungsausschlusses durch das Registergericht

  • OLG Frankfurt, 21.05.2001 - 20 W 341/00

    Eintragung eines Haftungsausschlusses im Handelsregister

  • OLG Jena, 24.05.2007 - 6 W 231/07

    Firmenfortführung (und Möglichkeit der Eintragung eines Haftungsausschlusses)

  • LG Frankenthal, 17.03.2005 - 2 HKO 53/02

    Inanspruchnahme eines Rechtsnachfolgers auf Unkostenerstattung und Schadensersatz

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